Freitag, 20. März 2009

Kind oder Auto?

Uff, Steuererklärung (fast) geschafft, nur der Kopierexzess steht noch an.

Ich konnte es mir allerdings nicht verkneifen, mich noch einmal mit der Steuerrechtssprechung zu beschäftigen und mich über die unverschämte Ungleichbehandlung von verheirateten und nicht verheirateten Frauen in der Bundesrepublik des 21. Jahrhunderts aufzuregen.

Denn was ich da allein in den letzten zwei Jahren an Geld in Medikamente und Behandlungen investiert habe, damit hätte ich ansonsten fröhlich die Automobilindustrie durch den Kauf eines Kleinwagens ankurbeln können. Aber immerhin, die Autoversicherung darf ich ja von den Steuer absetzen. Deutschland bleibt mobil ohne Kinder.
Das Konjunkturpaket mit seinen 2500 EUR für ein altes Auto und 100 EUR für ein lebendiges Kind ergänzt das Steuerrecht doch blendend.

1) Künstliche Befruchtung mit Sperma des Ehemannes

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat als oberstes deutsches Steuergericht bereits in 1997 entschieden, dass Kosten für die homologe künstliche Befruchtung in der Ehe grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen einkommensteuermindernd angesetzt werden können, soweit die Krankenkasse diese nicht erstattet (Urteil vom 18.6.1997, AZ III-R-84/96, nochmals bestätigt durch BFH-Urteil vom 28.7.2005, AZ II-R-30/03).

Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung übernommen. In den Einkommensteuerrichtlinien (Anweisung an die Finanzämter) findet sich unter H186–189 zum Stichwort „Künstliche Befruchtung“ ein ausdrücklicher Hinweis. Die Geltendmachung der (nicht von der Krankenkasse erstatteten) Kosten dürfte daher für Eheleute kein Problem darstellen.

Ausnahme: Die Kosten können nicht als agB angesetzt werden, wenn die künstliche Befruchtung aufgrund einer vorher freiwillig durchgeführten Sterilisation erforderlich war (BFH-Urteil vom 22.6.2005, AZ III-R-68/03)

2) Künstliche Befruchtung mit Sperma des nichtehelichen Lebensgefährten

Leider hat der BFH mit Urteil vom 28.7.2005 (AZ II-R-30/03) endschieden, dass nicht verheiratete Frauen die Kosten für eine künstliche Befruchtung nicht als agB geltend machen können.

3) Künstliche Befruchtung mit Fremdsperma

Hier hat der BFH mit Urteil vom 18.5.1999 (AZ III-R-46/97) entschieden: leider zu Ungunsten der Kläger. Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung sind danach keine außergewöhnlichen Belastungen.

(Quelle: KiWuWiki)

Von Singlefrauen mal gar nicht zu reden. Die sollen ja nun gleich gar keine Kinder in die Welt setzen, zumindest in die deutsche Welt.

Trotzdem produzieren wir weiterhin Wunschkinder!

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